KG - Beschluss vom 10.09.2020
22 W 66/19
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 39; GmbHG § 46 Nr. 5; AktG § 241; FamFG § 395;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Löschung der Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers wegen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Beschlusses bei späterer wirksamer Abberufung

KG, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 22 W 66/19

DRsp Nr. 2020/14881

Zulässigkeit der Löschung der Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers wegen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Beschlusses bei späterer wirksamer Abberufung

Ist die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers in das Handelsregister auf der Grundlage einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG getroffen worden, kommt die Löschung dieser Eintragung nach § 395 FamFG nicht allein deshalb in Betracht, weil später die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses wegen einer fehlerhaften Einziehung festgestellt wird.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 39; GmbHG § 46 Nr. 5; AktG § 241; FamFG § 395;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 6. Juli 2011 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Der Beteiligte zu 2) war seit diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer eingetragen. Am 4. Juni 2015 ist die Beendigung seiner Geschäftsführerstellung und die Bestellung eines Herrn A H als Geschäftsführer eingetragen worden. Ein zwischenzeitlich eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) ist wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes mit Beschluss vom 2. Juli 2018 eingestellt worden.