OLG Braunschweig - Urteil vom 12.02.2016
2 U 59/15
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126a; BGB § 126b;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2212/14

Zulässigkeit der Mitteilung der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine Bank aufgrund der Überziehung des Girokontos an die SchufaBegriff der schriftlichen Mahnung i.S. von § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG

OLG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 2 U 59/15

DRsp Nr. 2016/19729

Zulässigkeit der Mitteilung der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine Bank aufgrund der Überziehung des Girokontos an die Schufa Begriff der schriftlichen Mahnung i.S. von § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG

Eine schriftliche Mahnung i.S. von § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a BDSG ist auch gegeben, wenn die Mahnung online in eine für Schriftverkehr einer Bank betreffend die Konten des Bankkunden vorgesehene Post-Box eingestellt wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.05.2015 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den in der Datenbank der SCHUFA Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut:

"c. bank AG

9 Abwicklungskonto

Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass ein Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert.

Kontonummer: ............

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen

Saldo Fälligstellung

Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung zu diesem Vertrag gemeldet.

Kontonummer bei Kündigung: ............

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 519 Euro

Datum des Ereignisses: 27.02.2012

Datum der Fälligstellung des Vertrages