KG - Beschluss vom 04.06.2020
23 U 149/18
Normen:
DS-GVO Art. 6; BGB § 716;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 96 O 20/18

Zulässigkeit der Mitteilung personenbezogener Daten der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an Mitgesellschafter

KG, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 23 U 149/18

DRsp Nr. 2020/16035

Zulässigkeit der Mitteilung personenbezogener Daten der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an Mitgesellschafter

Der Beschluss einer Kommanditgesellschaft, mit dem ihre Geschäftsführung angewiesen wird, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herauszugeben, ist nichtig.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin - 96 O 20/18- wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

DS-GVO Art. 6; BGB § 716;

Gründe:

I. Die Klägerin macht als (unmittelbare) Kommanditistin im Wege der Feststellungsklage die Nichtigkeit eines im schriftlichen Umlaufverfahren der Beklagten am 26.01.2018 gefassten Beschlusses geltend. Mit diesem wird die Geschäftsführung der Beklagten angewiesen, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesellschafters an Mitgesellschafter herauszugeben.

Die Klägerin macht geltend, der angegriffene Beschluss verletze ihren mitgliedschaftsrechtlichen Auskunftsanspruch.