KG - Beschluss vom 15.04.2020
23 U 149/18
Normen:
DS-GVO Art. 6; BGB § 716;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 96 O 20/18

Zulässigkeit der Mitteilung personenbezogener Daten der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an Mitgesellschafter

KG, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 23 U 149/18

DRsp Nr. 2020/16036

Zulässigkeit der Mitteilung personenbezogener Daten der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an Mitgesellschafter

Der Beschluss einer Kommanditgesellschaft, mit dem ihre Geschäftsführung angewiesen wird, personenbezogene Daten der Gesellschafter nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herauszugeben, ist nichtig.

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Normenkette:

DS-GVO Art. 6; BGB § 716;

Der streitgegenständliche Beschluss ist materiell nichtig, da er in treuwidriger Weise in das Auskunftsrecht der Klägerin als unentziehbares und damit nicht einer Mehrheitsentscheidung unterliegendes Mitgliedschaftsrecht der Klägerin eingreift. Hierauf hat das Landgericht zutreffend erkannt.

1. Mitgliedschaftsrechtlicher Auskunftsanspruch

Die Parteien verstehen den Beschluss übereinstimmend dahin, er umfasse mit der Formulierung "Gesellschafter" (gerade) auch die über den Treuhandvertrag mit der Gesellschaft verbundenen Treugeber als mittelbare "Gesellschafter".