BFH - Urteil vom 07.06.2011
VII R 36/10
Normen:
ZK Art.32 Abs.1 Buchst.a Ziff. ii bzw. Buchst.b Ziff. i ZK; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 129/07

Zulässigkeit der Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen unzutreffender Abgabenerhebung bei einem früheren Irrtum der Zollbehörde; Vorliegen eines sog. aktiven Irrtums der Zollbehörde i.S.d. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK bei Unterbleiben der buchmäßigen Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags; Folgen einer Nichtanwendung der für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebenden Vorschriften in ständiger Praxis der Zollverwaltung

BFH, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen VII R 36/10

DRsp Nr. 2011/15150

Zulässigkeit der Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen unzutreffender Abgabenerhebung bei einem früheren Irrtum der Zollbehörde; Vorliegen eines sog. "aktiven" Irrtums der Zollbehörde i.S.d. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK bei Unterbleiben der buchmäßigen Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags; Folgen einer Nichtanwendung der für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebenden Vorschriften in ständiger Praxis der Zollverwaltung

1. Wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, liegt auch dann ein sog. "aktiver" Irrtum der Zollbehörde i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vor, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden.2. Unterlässt der Zollschuldner im schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Verwaltungspraxis bestimmte Angaben in seiner Zollanmeldung, ist der frühere Irrtum der Zollbehörde, auch wenn diese ihre Praxis inzwischen aufgegeben hat, weiterhin ursächlich für die unzutreffende Abgabenerhebung, so dass von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abzusehen ist.

Normenkette:

ZK Art.32 Abs.1 Buchst.a Ziff. ii bzw. Buchst.b Ziff. i ZK;