BFH - Beschluss vom 05.08.2009
X B 198/08
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 68; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2; AO § 172; AO § 174;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 260/06

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen X B 198/08

DRsp Nr. 2009/22409

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Klagebegehrens

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 68; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2; AO § 172; AO § 174;

Gründe

I.

In dem angefochtenen Zwischenurteil hat das Finanzgericht festgestellt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berechtigt war, den Einkommensteuerbescheid der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Jahr 1992 vom 22. September 1997 durch den Bescheid vom 5. Mai 2006 nach § 174 der Abgabenordnung (AO) zu ändern. Hiergegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf alle in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Zulassungsgründe gestützt.

Während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat das FA den angefochtenen Bescheid aufgrund einer Einigung mit den Klägern mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 gemäß § 172 AO geändert. Das FA erklärte daraufhin den Rechtsstreit vorsorglich in der Hauptsache für erledigt.

Die Kläger sind der Auffassung, dass trotz des aufgrund des vom Kläger gestellten Antrags auf Verständigung ergangenen Änderungsbescheids für die Einkommensteuer 1992 sich nichts an der notwendigen Rechtsfindung dem Grunde nach ändere, "ob in dem vorliegenden Sachverhalt eine Anwendung des § 174 AO gegeben" sei.