FG München - Urteil vom 27.04.2010
6 K 3192/09
Normen:
VwZG § 14; VwZG § 15; AO § 122 Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 1;

Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung eines Haftungsbescheids bei Wohnsitz des Haftungsschuldners in der Schweiz

FG München, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 3192/09

DRsp Nr. 2010/11752

Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung eines Haftungsbescheids bei Wohnsitz des Haftungsschuldners in der Schweiz

1. Die Zustellungsfiktion eines öffentlich zugestellten Verwaltungsakts ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Die öffentliche Zustellung ist nur als "letztes Mittel" der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. 2. Eine andere Form der Zustellung des Haftungsbescheids in die Schweiz war nicht möglich, da die dortigen Behörden keine Amts- oder Rechtshilfe bei der Zustellung in Steuersachen leisten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VwZG § 14; VwZG § 15; AO § 122 Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger für Abgabenschulden der Firma XY S.A. (Firma) haftet. Der Kläger ist in der Schweiz ansässig und war Vorstand und gesetzlicher Vertreter der Firma. Er hatte im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Anschrift der Firma und die des, als Rechtsanwalt tätigen, Klägers sind identisch.