BFH - Beschluss vom 15.05.2013
X R 27/11
Normen:
FGO § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12348/07

Zulässigkeit der Revision; Anforderungen an die Rechtsmittelbeschwer

BFH, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen X R 27/11

DRsp Nr. 2013/19240

Zulässigkeit der Revision; Anforderungen an die Rechtsmittelbeschwer

NV: Es fehlt an der für die Einlegung eines Rechtsmittels erforderlichen formellen Beschwer des Klägers durch das Urteil des FG, wenn bereits der Erfolg des Klägers in nur einem von mehreren Streitpunkten dazu geführt hat, dass die Einkommensteuer auf 0 € herabgesetzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das FG die Steuerberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen hat und dieses dem Kläger nur das Ergebnis der Neuberechnung mitgeteilt, aber noch keinen Änderungsbescheid erlassen hat.

Hat das Finanzgericht dem Begehren des Klägers (hier: Herabsetzung der Einkommensteuer auf Null) entsprochen, so fehlt es für eine Revision an der erforderlichen Beschwer.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1;

Gründe

I. In dem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) waren im Wesentlichen zwei Punkte streitig. Obwohl das FG der Auffassung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nur in einem Punkt folgte, führte dies für die Streitjahre 2003 und 2004 bereits zur Herabsetzung der Einkommensteuer auf jeweils 0 €.

Mit ihrer Revision beantragen die Kläger,