BFH - Beschluss vom 14.09.2010
IV B 121/09
Normen:
AO § 129; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3028/08

Zulässigkeit der Revision bei der Rüge einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung und einer fehlerhaften Rechtsanwendung als materiell-rechtliche Fehler

BFH, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen IV B 121/09

DRsp Nr. 2011/566

Zulässigkeit der Revision bei der Rüge einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung und einer fehlerhaften Rechtsanwendung als materiell-rechtliche Fehler

NV: Allein der Vortrag, das FG habe von einem mechanischen Eingabefehler als offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO ausgehen müssen, rügt einen materiell-rechtlichen Fehler und führt deshalb nicht zur Zulassung der Revision.

Normenkette:

AO § 129; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf eine den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügende Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO -- jedenfalls unbegründet.

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