BFH - Beschluss vom 24.03.2017
X B 26/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 1639
BFH/NV 2017, 915
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2039/15

Zulässigkeit der Revision in einem vor dem Finanzgericht übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahren

BFH, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen X B 26/17

DRsp Nr. 2017/6395

Zulässigkeit der Revision in einem vor dem Finanzgericht übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahren

Macht der Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens nach Ergehen eines Hauptsacheerledigungsbeschlusses nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 FGO geltend, er habe die für einen solchen Beschluss erforderliche Erledigungserklärung nicht abgegeben, so ist dies als Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens auszulegen. Eine Beschwerde ist erst statthaft, wenn das Finanzgericht über diesen Antrag abschließend entschieden hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2016 2 K 2039/15 E,G,U wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1;

Gründe

I. Die bei dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betraf die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer-Messbeträge und die Umsatzsteuer 2007 bis 2010. In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2016 sagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Änderung von Bescheiden in verschiedenen Punkten zu. Sodann erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das FG hat durch sogleich verkündeten Beschluss die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.