BFH - Beschluss vom 09.06.2011
XI B 67/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 136/06

Zulässigkeit der Revision wegen Verfahrensmangels aufgrund Nichtberücksichtigung eines nach Verkündung des Urteils eingegangenen Schriftsatzes; Erfordernis einer Angabe von Lieferungszeitpunkt oder Leistungszeitpunkt in Rechnungen zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs auf die Umsatzsteuer

BFH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen XI B 67/10

DRsp Nr. 2011/14804

Zulässigkeit der Revision wegen Verfahrensmangels aufgrund Nichtberücksichtigung eines nach Verkündung des Urteils eingegangenen Schriftsatzes; Erfordernis einer Angabe von Lieferungszeitpunkt oder Leistungszeitpunkt in Rechnungen zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs auf die Umsatzsteuer

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 6;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unbegründet.

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Jahren 1996 und 1997 (Streitjahre) als Einzelunternehmer einen Handel mit Nutzfahrzeugen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte im Anschluss an eine Außenprüfung in den Umsatzsteuerbescheiden für 1996 und 1997 vom 18. März 2004 den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Lieferungen von LKW, weil es sich bei den Lieferanten um Scheinfirmen gehandelt habe.