BFH - Beschluss vom 21.06.2012
VII B 100/12
Normen:
MilchAbgV § 14 Abs. 1 S. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1844
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 133/10

Zulässigkeit der Saldierung nachträglich ermittelter Milch-Mehrverkäufe

BFH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen VII B 100/12

DRsp Nr. 2012/18145

Zulässigkeit der Saldierung nachträglich ermittelter Milch-Mehrverkäufe

NV: Der Festsetzung von Milchabgabe wegen Überschreitung der Referenzmenge des Milcherzeugers steht nicht entgegen, dass der betreffende Mitgliedstaat für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum keine Abgabe an die Union abzuführen hat.

Zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen besteht keine strenge Akzessorietät. Der jeweilige Mitgliedstaat hat daher nicht zunächst die Höhe der an die Union zu entrichtenden Milchabgabe zu ermitteln und diesen Betrag anschließend auf die ihre Referenzmenge überschreitenden Milcherzeuger verhältnismäßig zu verteilen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der betroffene Mitgliedstaat möglicherweise in der Summe einer höheren Abgabenbetrag von den Milcherzeugern erhebt, als er an die Union abzuführen hat, weil verfügbar Referenzmengen erst nachträglich ermittelt werden, ohne dass die betreffenden Liefermengen am Saldierungsverfahren teilnehmen konnten.

Normenkette:

MilchAbgV § 14 Abs. 1 S. 6;

Gründe