BGH - Beschluss vom 07.09.2022
1 StR 229/22
Normen:
AO § 370 Abs. 4 S. 1; StPO § 261;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 367
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 781 Js 3328/21

Zulässigkeit der Schätzung des Tatgerichts im Steuerstrafverfahren

BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 1 StR 229/22

DRsp Nr. 2022/17095

Zulässigkeit der Schätzung des Tatgerichts im Steuerstrafverfahren

1. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben.2. Ermittelt das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen im Schätzwege, sind die Schätzungsgrundlagen in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 4 S. 1; StPO § 261;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: