BFH - Beschluss vom 13.06.2012
V B 36/12
Normen:
FGO § 128 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1611
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1760/11

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen V B 36/12

DRsp Nr. 2012/17069

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs durch das Finanzgericht

1. NV: Die Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters dient der vollständigen Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts. Streitige Tatsachen und Beweisergebnisse aus der dienstlichen Äußerung dürfen daher nur dann verwertet werden, wenn der abgelehnte Beteiligte zu der dienstlichen Äußerung Stellung nehmen konnte. 2. NV: Eine Übersendung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters kann dagegen unterbleiben, wenn sich die dienstliche Äußerung in der Wertung erschöpft, der betreffende Richter halte sich nicht für befangen.

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2;

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs durch das Finanzgericht (FG).