Die Beschwerden werden als unstatthaft verworfen.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind bereits als unstatthaft zu verwerfen.
I. Beschwerde des Klägers (
1. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nicht nur den Gebührenstreitwert vorläufig gem. § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt, sondern mit seiner Wertfestsetzung auf insgesamt 3.330,93 € (Antrag zu 1: 3.080,93 €; Antrag zu 3): 250,00 €) zugleich auch den Zuständigkeitsstreitwert gem. § 62 GKG bestimmt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Hinweis in der Beschlussbegründung, wonach ein Beschluss über den Zuständigkeitsstreitwert "nicht mit der Beschwerde anfechtbar sein dürfte". Zum Anderen folgt es daraus, dass die Kammer sich mit Beschluss vom 11.09.2017 "entsprechend dem Streitwertbeschluss vom 01.09.2017" für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Amtsgericht Brühl verwiesen hat.
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