FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.05.2006 3 V 866/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1 § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, 2 § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2, 4 ; AO (1977) § 361 § 254 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1340
Zulässigkeit der Stellung eines AdV-Antrags beim Finanzgericht im Fall eines beim FA gestellten, noch nicht verbeschiedenen AdV-Antrags
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 3 V 866/05
DRsp Nr. 2006/23092
Zulässigkeit der Stellung eines AdV-Antrags beim Finanzgericht im Fall eines beim FA gestellten, noch nicht verbeschiedenen AdV-Antrags
1. Wurden aufgrund einer (noch nicht abgeschlossenen) Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheide erlassen, Einsprüche eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt, so ist dem Finanzamt eine dreimonatige Bearbeitungszeit für den AdV-Antrag zuzubilligen, bevor der Kläger nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1FGO schon vor einer Entscheidung des FA über den AdV-Antrag zulässigerweise beim Finanzgericht AdV beantragen kann.2. Von einem "Drohen der Vollstreckung" als Voraussetzung für die Stellung eines AdV-Antrags bei Gericht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2FGO) kann weder allein deswegen ausgegangen werden, weil die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 254AO vorliegen, noch deswegen, weil das FA zwischenzeitlich durch Umbuchungen teilweise mit den streitigen Ansprüchen aufgerechnet hat.
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