FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.05.2006
3 V 866/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1 § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, 2 § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2, 4 ; AO (1977) § 361 § 254 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1340

Zulässigkeit der Stellung eines AdV-Antrags beim Finanzgericht im Fall eines beim FA gestellten, noch nicht verbeschiedenen AdV-Antrags

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 3 V 866/05

DRsp Nr. 2006/23092

Zulässigkeit der Stellung eines AdV-Antrags beim Finanzgericht im Fall eines beim FA gestellten, noch nicht verbeschiedenen AdV-Antrags

1. Wurden aufgrund einer (noch nicht abgeschlossenen) Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheide erlassen, Einsprüche eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt, so ist dem Finanzamt eine dreimonatige Bearbeitungszeit für den AdV-Antrag zuzubilligen, bevor der Kläger nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO schon vor einer Entscheidung des FA über den AdV-Antrag zulässigerweise beim Finanzgericht AdV beantragen kann. 2. Von einem "Drohen der Vollstreckung" als Voraussetzung für die Stellung eines AdV-Antrags bei Gericht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO) kann weder allein deswegen ausgegangen werden, weil die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 254 AO vorliegen, noch deswegen, weil das FA zwischenzeitlich durch Umbuchungen teilweise mit den streitigen Ansprüchen aufgerechnet hat.