OLG Celle - Beschluss vom 02.02.2018
9 W 15/18
Normen:
GmbHG § 5; AktG § 26;
Fundstellen:
BB 2018, 1537
BB 2018, 1812
DStR 2018, 423
FGPrax 2018, 16
GmbHR 2018, 372
NZG 2018, 308
NotBZ 2018, 311
ZIP 2018, 583
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Streichung der Regelungen über die Tagung des Gründungsaufwandes in der Satzung einer GmbH

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2018 - Aktenzeichen 9 W 15/18

DRsp Nr. 2018/3437

Zulässigkeit der Streichung der Regelungen über die Tagung des Gründungsaufwandes in der Satzung einer GmbH

Die Satzungsregelungen über die Tragung des Gründungsaufwandes in der Satzung der GmbH dürfen jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft nicht gestrichen werden.

Die Beschwerde vom 22. Januar 2018 (Bl. 19 d. A.) gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Walsrode - Registergericht - vom 15. Januar 2018 (Bl. 17 d. A.) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 30.000 €.

Normenkette:

GmbHG § 5; AktG § 26;

Gründe:

Die Antragstellerin richtet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Registergericht die Zurückweisung ihres Eintragungsantrages betreffend die Neufassung der Satzung mit der Begründung in Aussicht gestellt hat, ein Entfall der Regelungen zum Gründungsaufwand sei jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung nicht zulässig.