Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die landgerichtliche Streitwertfestsetzung im Urteil vom 14.11.2022 wird als unzulässig verworfen.
Die landgerichtliche Streitwertfestsetzung im Urteil vom 14.11.2022 wird von Amts wegen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz wird auf 19.833 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
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