Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 18. November 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16. Januar 2020 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
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