BAG - Urteil vom 08.09.2021
10 AZR 11/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Gratifikation Nr. 319
AuR 2022, 190
BB 2022, 2039
BB 2022, 307
EzA-SD 2022, 16
NZA 2022, 261
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 88/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 9185/14

Zulässigkeit der StufenklageZivilprozessuale Systematik der StufenklageRechtsschutzgarantie aus dem RechtsstaatsprinzipLeistungsbestimmung nach billigem Ermessen

BAG, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 11/19

DRsp Nr. 2022/1960

Zulässigkeit der Stufenklage Zivilprozessuale Systematik der Stufenklage Rechtsschutzgarantie aus dem Rechtsstaatsprinzip Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen

Orientierungssätze: 1. Eine Stufenklage setzt nach § 254 ZPO nicht voraus, dass mit der auf der ersten Stufe verlangten Auskunft bereits alle Informationen erlangt werden können, die notwendig sind, um den auf einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruch zu beziffern (Rn. 26 ff.). 2. Erstrebt der Kläger eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, muss er in seinem Leistungsantrag zumindest allgemein die Größenordnung kennzeichnen, die er für angemessen hält (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach diesem Betrag richtet sich auch die Beschwer, die für die Einlegung eines Rechtsmittels maßgeblich ist (Rn. 34). 3. Geht es um die Billigkeit einer einseitig getroffenen Leistungsbestimmung, trägt der Bestimmungsberechtigte die Darlegungs- und die Beweislast. Sie verschieben sich deshalb nicht zu seinen Lasten, wenn der Anspruchsteller keine isolierte Auskunftsklage, sondern eine Stufenklage erhebt. Der Bestimmungsberechtigte muss dem Anspruchsteller im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht und Erklärungslast die für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen verschaffen (Rn. 74).