KG - Urteil vom 27.09.2019
7 U 127/18
Normen:
ZVG § 180; ZVG § 181; ZPO § 768; ZPO § 771;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 31/17

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in ein Grundstück zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

KG, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 7 U 127/18

DRsp Nr. 2020/15276

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in ein Grundstück zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

1. Der Miteigentümer eines Grundstücks, der mit der Teilungsversteigerung (hier: zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft) nicht einverstanden ist, hat materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsversteigerung in analoger Anwendung der §§ 768, 771 ZPO klageweise geltend zu machen. 2. Gem. §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 BGB i.V. mit § 181 ZVG ist ein Miterbe schon vor der Auseinandersetzung über den übrigen Nachlass befugt, die Teilungsversteigerung eines in den Nachlass fallenden Grundstücks zu betreiben.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 101a des Landgerichts Berlin - 101a O 31/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZVG § 180; ZVG § 181; ZPO § 768; ZPO § 771;

Gründe:

A.