BFH - Urteil vom 08.10.2014
VI R 82/13
Normen:
AO § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3; BGB § 126; EStG § 25 Abs. 3; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 1 und 2; EStG § 52 Abs. 55j Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 166/12

Zulässigkeit der Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Telefax

BFH, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen VI R 82/13

DRsp Nr. 2015/1572

Zulässigkeit der Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Telefax

Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat.

Normenkette:

AO § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3; BGB § 126; EStG § 25 Abs. 3; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 1 und 2; EStG § 52 Abs. 55j Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein wirksamer Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt, wenn die Unterschrift des Steuerpflichtigen als Telefax eingereicht wird.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Steuerberaterin der Klägerin übermittelte dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) für das Streitjahr über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung eine Einkommensteuererklärung für die Klägerin. Am 30. Dezember 2011 ging beim FA die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein. Die erste Seite (Deckblatt) dieser Erklärung war eine Telekopie (Fax) mit telekopierter Unterschrift der Klägerin.