OLG Köln - Beschluss vom 07.09.2022
17 W 166/21
Normen:
RVG § 12b S. 2; FamFG § 14 Abs. 2; ZPO § 130a; ZPO § 371b;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 324/21

Zulässigkeit der Übermittlung des Beratungshilfescheins als PDF-Dokument bei Geltendmachung der Beratungshilfevergütung als elektronisches Dokument

OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 17 W 166/21

DRsp Nr. 2023/2139

Zulässigkeit der Übermittlung des Beratungshilfescheins als PDF-Dokument bei Geltendmachung der Beratungshilfevergütung als elektronisches Dokument

1. Der Vergütungsantrag für geleistete Beratungshilfe kann auch über das beA als elektronisches Dokument eingereicht werden. 2. In diesem Fall kann auch der Berechtigungsschein als elektronisches Dokument beigefügt werden. Der Einreichung im Original bedarf es nicht.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 11. Oktober 2021 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 30. September 2021 - 4 T 324/21 - aufgehoben.

Als aus der Staatskasse zu ersetzende Gebühr wird die Vergütung des Antragstellers für das Beratungshilfeverfahren G. - 94 II 883/20 BerH AG Bonn - antragsgemäß auf 155,30 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 12b S. 2; FamFG § 14 Abs. 2; ZPO § 130a; ZPO § 371b;

Gründe

I.