BFH - Beschluss vom 15.03.2011
VI B 145/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 16; EStG § 3c; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1768/10

Zulässigkeit der Übernahme eines pauschalen Kilometersatzes in Anlehnung an die reisekostenrechtlichen Werte (Wegstreckenentschädigung) zum Zwecke des Werbungskostenabzugs

BFH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen VI B 145/10

DRsp Nr. 2011/7669

Zulässigkeit der Übernahme eines pauschalen Kilometersatzes in Anlehnung an die reisekostenrechtlichen Werte (Wegstreckenentschädigung) zum Zwecke des Werbungskostenabzugs

1. NV: Typisierende Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt dürfen durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden. 2. NV: Die Bemessung eines pauschalen Kilometersatzes in Anlehnung an die reisekostenrechtlichen Werte durch die Gerichte ist nicht zulässig.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16; EStG § 3c; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch erfordert sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Auch Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

1.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil es vorliegend an der Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt. Die Rechtslage ist eindeutig.

a)