BFH - Urteil vom 22.04.2020
III R 25/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 Satz 6, Satz 8; AO § 174 Abs. 2, Abs. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 80
BStBl II 2022, 63
DStRE 2020, 1467
FamRZ 2020, 2049
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2164/16

Zulässigkeit der Übertragung des einem Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages für ein über 18 Jahre altes Kind auf den anderen ElternteilZulässigkeit der Berichtigung der mehrfachen Berücksichtigung eines Sachverhalts aufgrund fehlerhafter Rechtsauffassung im amtlichen Steuererklärungsvordruck

BFH, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen III R 25/19

DRsp Nr. 2020/15622

Zulässigkeit der Übertragung des einem Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages für ein über 18 Jahre altes Kind auf den anderen Elternteil Zulässigkeit der Berichtigung der mehrfachen Berücksichtigung eines Sachverhalts aufgrund fehlerhafter Rechtsauffassung im amtlichen Steuererklärungsvordruck

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen. 2. Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat. Ist hingegen die im amtlichen Steuererklärungsvordruck niedergelegte fehlerhafte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung die entscheidende Ursache für die unvereinbare mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts, ist eine Änderung ausgeschlossen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.09.2018 – 2 K 2164/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 Satz 6, Satz 8; AO § 174 Abs. 2, Abs. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.