BFH - Urteil vom 09.10.2019
I R 67/17
Normen:
EStG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 48a Abs. 1; AO § 128, § 168 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1173
BFH/NV 2020, 681
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1513/14

Zulässigkeit der Umdeutung des Anmeldungszeitraums einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer

BFH, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen I R 67/17

DRsp Nr. 2020/6574

Zulässigkeit der Umdeutung des Anmeldungszeitraums einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer

NV: Der durch Auslegung ermittelte Anmeldungszeitraum einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer kann nicht durch Umdeutung i.S. des § 128 AO geändert werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.10.2017 – 10 K 1513/14 E sowie der Ablehnungsbescheid vom 31.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2014 aufgehoben und der Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen vom 02.08.2013 dahin geändert, dass der Steuerabzug auf 0 € festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 48a Abs. 1; AO § 128, § 168 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist im Bereich der Energie- und Haustechnik tätig. Hierzu gehört die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen in Form sog. Aufdach-Anlagen. Im Oktober und November 2011 beauftragte sie die A Ltd. zur Durchführung entsprechender Montagearbeiten.

Die Klägerin reichte am 02.08.2013 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) eine Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen ein (§ 48a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung —EStG— i.V.m. § Abs. Satz 1 ) und führte insgesamt ... € Bauabzugsteuer an das FA ab.