BFH - Beschluss vom 11.02.2011
V K 2/09
Normen:
FGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 580; ZPO § 589 Abs. 1 S. 1;

Zulässigkeit der Umdeutung des von dem Prozessbevollmächtigten als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen V K 2/09

DRsp Nr. 2011/5955

Zulässigkeit der Umdeutung des von dem Prozessbevollmächtigten als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung

1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags setzt die schlüssige Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Wiederaufnahmegrund ergibt. 2. NV: Ein von einem Rechtsanwalt ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichneter Rechtsbehelf kann nicht in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden. 3. NV: Der Mangel einer vorschriftsmäßigen Vertretung kann nur von dem nicht vertretenen Beteiligten gerügt werden.

Normenkette:

FGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 580; ZPO § 589 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Restitutionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Wiederaufnahme der Verfahren V B 30/07 und V B 65/08.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 (V B 30/07) hatte der Senat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12. Dezember 2006 (4 K 741/02) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte "sofortige Beschwerde" wurde mit Beschluss vom 14. November 2008 (V B 65/08) als unzulässig verworfen.

Zur Begründung ihrer mit Schriftsatz vom 28. September 2009 erhobenen Restitutionsklage trägt die Klägerin vor: