BFH - Urteil vom 14.06.2016
IX R 11/15
Normen:
AO § 357 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 218/14

Zulässigkeit der Umdeutung einer Stellungnahme eines Steuerberaters in steuerlichen Angelegenheiten von ihm vertretene Eheleute in einen Einspruch gegen einen gegen eine BGB-Gesellschaft ergangenen Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen IX R 11/15

DRsp Nr. 2016/16514

Zulässigkeit der Umdeutung einer Stellungnahme eines Steuerberaters in steuerlichen Angelegenheiten von ihm vertretene Eheleute in einen Einspruch gegen einen gegen eine BGB -Gesellschaft ergangenen Steuerbescheid

NV: Die von einem Steuerberater im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid abgegebene Stellungnahme, die nach ihrem Wortlaut und Zweck eindeutig und unmissverständlich ist, kann weder als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer GbR ausgelegt noch in einen solchen Einspruch umgedeutet werden.

Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen. Daher scheidet eine Umdeutung einer von einem Steuerberater formulierten Stellungnahme in steuerlichen Angelegenheiten von ihm vertretene Eheleute in einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid aus, der gegen eine aus den Eheleuten bestehende BGB -Gesellschaft ergangen ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Januar 2015 1 K 218/14 aufgehoben.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 1;

Gründe