OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2018
27 W 24/18
Normen:
UmwG § 214; PartGG § 2;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 294
ZIP 2019, 661
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 90 AR 287/17

Zulässigkeit der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 27 W 24/18

DRsp Nr. 2019/3859

Zulässigkeit der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft

1. Die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft ist im Wege des identitätswahrenden Rechtsformwechsels möglich. 2. Die Führung des Nachnamens eines bereits vor längerer Zeit aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters als Firma der Partnerschaftsgesellschaft ist zulässig, sofern es sich um ein freiberuflich tätiges Mitglied der Gesellschaft handelt, das bereits vor dem Rechtsformwechsel ausgeschieden ist und dieses mit der Fortführung des Namens einverstanden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 17.01.2018 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 18.12.2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 09.02.2018, aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

UmwG § 214; PartGG § 2;

Gründe

Die nach §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 18.12.2017 ist begründet.

I.