FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2014
4 K 1995/12
Normen:
VO zu AO § 180 Abs. 2; VO zu AO § 6 Abs. 1; VO zu AO § 30; EStG § 7h; EStG § 7i; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48 Abs. 2;

Zulässigkeit der Unterlassungsklage bei drohender Verletzung des Steuergeheimnisses Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheid zur Kaufpreisaufteilung Bekanntgabe des Rohgewinnaufschlags bei der Aufteilung des Kaufpreises einer sanierten Eigentumswohnung keine Bindung der Finanzverwaltung an die Aufteilung des Kaufpreises bei Gestaltungsmissbrauch erhöhte Absetzungen nach § 7 h, i EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 1995/12

DRsp Nr. 2015/490

Zulässigkeit der Unterlassungsklage bei drohender Verletzung des Steuergeheimnisses Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheid zur Kaufpreisaufteilung Bekanntgabe des Rohgewinnaufschlags bei der Aufteilung des Kaufpreises einer sanierten Eigentumswohnung keine Bindung der Finanzverwaltung an die Aufteilung des Kaufpreises bei Gestaltungsmissbrauch erhöhte Absetzungen nach § 7 h, i EStG

1. Die mögliche Verletzung des Steuergeheimnisses berechtigt einen Bauträger zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen das FA, um die Bekannktgabe des Rohgewinnaufschlagsatzes gegenüber den Erwerbern sanierter Altbauten zu verhindern. 2. Wird der Verkäufer sanierter Altbauwohnungen von den Feststellungsbeteiligten nicht zum gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gem. § 6 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 FGO bestellt, hat er keine Klagebefugnis gegen die Feststellungsbescheide über die Aufteilung des Kaufpreises der von ihm sanierten Eigentumswohnungen. 3. Die Bekanntgabe des Rohgewinnaufschlages des Verkäufers sanierter Altbauwohnungen gegenüber den Käufern verstößt nicht gegen das Steuergeheimnis, wenn dies zur Feststellung der Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, Altbau und Sanierungsaufwand erforderlich ist.