BFH - Urteil vom 21.02.2017
VIII R 46/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 257, 198
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 883/10

Zulässigkeit der Verbindung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden EinkünfteErmittlung der Höhe der in einer deutschen Betriebsstätte erzielten EinnahmenÄnderung des Steuerbescheides wegen Unmöglichkeit der Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu der deutschen und der ausländischen Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen VIII R 46/13

DRsp Nr. 2017/7102

Zulässigkeit der Verbindung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte Ermittlung der Höhe der in einer deutschen Betriebsstätte erzielten Einnahmen Änderung des Steuerbescheides wegen Unmöglichkeit der Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu der deutschen und der ausländischen Betriebsstätte

1. Liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) und für eine Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) vor, können beide Feststellungen miteinander verbunden werden. Eine Nachholung der Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist auch während des finanzgerichtlichen Verfahrens möglich. 2. Die konkrete Höhe der in einer deutschen Betriebsstätte erzielten Einnahmen sowie der Umstand, dass keine Aufzeichnungen vorhanden sind, die eine direkte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben einerseits zu der deutschen und anderseits zu der ausländischen Betriebsstätte ermöglichen, sind im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.