BFH - Beschluss vom 20.11.2019
VIII S 14/19 (PKH)
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114;

Zulässigkeit der Verbindung und gleichzeitigen Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde und einen gleichzeitig gestellten PKH-Antrag bei offensichtlich unzulässiger, da verspätet eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen VIII S 14/19 (PKH)

DRsp Nr. 2020/1020

Zulässigkeit der Verbindung und gleichzeitigen Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde und einen gleichzeitig gestellten PKH-Antrag bei offensichtlich unzulässiger, da verspätet eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Bei einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde, die von einer zur Vertretung berechtigten Person eingelegt wurde, kann gleichzeitig auch ohne Verbindung der Verfahren über die Beschwerde und einen gestellten PKH-Antrag entschieden werden. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für die PKH ist die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig heranzuziehen, denn über beide Verfahren dürfte auch einheitlich in einem Beschluss entschieden werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch offensichtlich unzulässig in diesem Sinne, wenn sie verspätet eingelegt wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht schlüssig dargelegt werden.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe

Der Antrag wird abgelehnt.

1. Der Senat entscheidet mit Beschluss vom heutigen Tage sowohl über das Beschwerdevorbringen des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) und seiner Ehefrau im Verfahren VIII B 46/19 als auch über den vorliegenden Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.