BFH - Urteil vom 19.08.2015
X R 51/13
Normen:
AO § 174 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1401/11

Zulässigkeit der verbösernden Änderung eines Steuerbescheides im Hinblick auf die Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Vorjahr

BFH, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen X R 51/13

DRsp Nr. 2016/4704

Zulässigkeit der verbösernden Änderung eines Steuerbescheides im Hinblick auf die Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Vorjahr

1. NV: Ein bestimmter Sachverhalt i.S.d. § 174 AO ist der einzelne Lebensvorgang im Sinne eines Sachverhaltskomplexes, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. 2. NV: Auch im Rahmen des § 174 Abs. 4 AO muss der dem geänderten sowie der dem zu ändernden Steuerbescheid zugrundeliegende Sachverhalt übereinstimmen. 3. NV: Übereinstimmung setzt jedoch keine vollständige Identität voraus. 4. NV: Die irrige steuerliche Beurteilung in dem geänderten Bescheid muss sich ausschließlich auf diesen bestimmten Sachverhalt bezogen haben und darf nicht auf einem erst um weitere Tatsachen ergänzten Sachverhalt beruhen. 5. NV: In dem zu ändernden Bescheid dürfen hingegen weitere Sachverhaltselemente hinzutreten, um einen gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen, der den zunächst irrig beurteilten Sachverhalt nunmehr mit den richtigen steuerlichen Folgen versieht. 6. NV: Maßstab für die Frage, ob ein Sachverhalt in dem geänderten Bescheid irrig beurteilt wurde, ist der letzte dem Änderungsbescheid vorausgegangene Bescheid. 7. NV: Unerheblich ist, ob die irrige Beurteilung sich auf Tatsachen oder Rechtsfragen bezog.