LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 31.01.2017
5 Sa 28/16
Normen:
MiLoG § 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 14
LAGE MiLoG § 1 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1102/15

Zulässigkeit der Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen nach Einführung des Mindestlohns sowie der Vereinbarung leistungsabhängiger Lohnbestandteile

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 28/16

DRsp Nr. 2017/3503

Zulässigkeit der Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen nach Einführung des Mindestlohns sowie der Vereinbarung leistungsabhängiger Lohnbestandteile

1. Das Mindestlohngesetz zielt nicht darauf ab, die bisherigen Vergütungsmodelle mit ihren unterschiedlichen Lohnbestandteilen einzuschränken. Die Vereinbarung von Stücklöhnen und Akkordlöhnen ist auch nach der Einführung des Mindestlohns weiterhin zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird. 2. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, seine persönliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Ein leistungsabhängiger Lohnbestandteil, der das Ziel hat, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Anreiz dafür zu bieten, in quantitativer und qualitativer Hinsicht seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht nachzukommen, ist geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.12.2015 - 1 Ca 1102/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechenbarkeit von leistungsbezogenen Vergütungsbestandteilen auf den gesetzlichen Mindestlohn.