BFH - Beschluss vom 23.09.2019
I R 25/17
Normen:
AEUV Art. 108 Abs. 3; FGO § 126a; KStG 2002 i.d.F des JStG 2009 § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9, § 34 Abs. 6 Satz 10;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 522
DStZ 2020, 301
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6144/15

Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus einer dauerdefizitären Tätigkeit mit Gewinnen aus anderen SpartenVoraussetzungen der Anwendbarkeit der sog. Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG

BFH, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen I R 25/17

DRsp Nr. 2020/4259

Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus einer dauerdefizitären Tätigkeit mit Gewinnen aus anderen Sparten Voraussetzungen der Anwendbarkeit der sog. Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG

NV: § 8 Abs. 9 KStG erfordert nicht, dass im Zeitpunkt der Anwendung der Norm noch eine strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ausgeübt wird; es genügt, dass die festgestellten Dauerverluste aus einer solchen Tätigkeit herrühren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017 – 6 K 6144/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AEUV Art. 108 Abs. 3; FGO § 126a; KStG 2002 i.d.F des JStG 2009 § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9, § 34 Abs. 6 Satz 10;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war bis zum 31.12.2006 Pächterin und Betreiberin eines Museums. Verpächter war der Landkreis B. Dieser war bis zum 11.07.2005 auch alleiniger Gesellschafter der Klägerin, danach wurden die Anteile an der Klägerin durch die C GmbH gehalten, deren alleiniger Gesellschafter wiederum der Landkreis B ist. Es handelt sich bei der Klägerin damit um eine sog. Eigengesellschaft des Landkreises B.