OLG Köln - Beschluss vom 21.07.2017
4 Wx 9/17
Normen:
FamFG § 27 Abs. 2; BGB § 164;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 169
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 05.05.2017

Zulässigkeit der Vertretung des Sonderrechtsnachfolgers in einen Kommanditanteil bei der Abgabe der Erklärung, dass er für die Aufgabe seiner Rechte keine Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten oder versprochen erhalten habe

OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen 4 Wx 9/17

DRsp Nr. 2017/14875

Zulässigkeit der Vertretung des Sonderrechtsnachfolgers in einen Kommanditanteil bei der Abgabe der Erklärung, dass er für die Aufgabe seiner Rechte keine Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten oder versprochen erhalten habe

1. Bei Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge bedarf es einer Erklärung des ausscheidenden Kommanditisten, dass er für die Aufgabe einer Rechte keine Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten oder versprochen erhalten hat, damit erkennbar wird, dass der neu hinzutretende Kommanditist kein zusätzlicher Haftungsschuldner ist, sondern haftungsrechtlich an die Stelle des ausgeschiedenen Kommanditisten tritt (BGH - II ZB 11/04 - 19.09.2005). 2. Da es sich hierbei um die Erklärung eines Beteiligten i.S. von § 27 Abs. 2 FamFG handelt, ist diese Erklärung von dem ausscheidenden Kommanditisten persönlich abzugeben. Eine Erklärung durch Vertreter ist nicht zulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Köln vom 05.05.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu je einem Viertel zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird 45,00 € auf festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 27 Abs. 2; BGB § 164;

Gründe

I.