BFH - Beschluss vom 12.01.2016
VII B 111/15
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 579
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2575/11

Zulässigkeit der Verwertung einer schriftlichen Zeugenaussage und einer schriftlichen Stellungnahme des Zeugen

BFH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen VII B 111/15

DRsp Nr. 2016/4225

Zulässigkeit der Verwertung einer schriftlichen Zeugenaussage und einer schriftlichen Stellungnahme des Zeugen

NV: Verzichtet ein Verfahrensbeteiligter auf die Vernehmung eines erkrankten Zeugen, dessen schriftliche Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung verlesen wird, ist ihm zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge verwehrt, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen.

Das Finanzgericht darf eine schriftliche Zeugenaussage und eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen der Entscheidungsfindung als Erkenntnisquelle berücksichtigen, wenn der Zeuge wegen einer Erkrankung nicht erreichbar und das Gericht der Überzeugung ist, dass von seiner persönlichen Einvernahme keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind und wenn das Gericht die Beteiligten hierauf hingewiesen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 11 K 2575/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1;

Gründe