Die Beschwerde wird, soweit sie das Streitjahr 2011 betrifft, als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 17.03.2022 -
Die Sache wird insoweit an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Höhe von Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung eines Gebäudes und dabei insbesondere um die Frage, ob dabei angefallene Aufwendungen als Mietereinbauten der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) oder der Gesellschafter zu behandeln sind.
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