BFH - Beschluss vom 13.10.2023
VIII B 99/22
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 559/19

Zulässigkeit der Verwertung nach mündlicher Verhandlung und Verkündung des Urteils beigezogener Unterlagen

BFH, Beschluss vom 13.10.2023 - Aktenzeichen VIII B 99/22

DRsp Nr. 2023/13874

Zulässigkeit der Verwertung nach mündlicher Verhandlung und Verkündung des Urteils beigezogener Unterlagen

NV: Das Gericht berücksichtigt das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht einwandfrei, wenn es seine Entscheidung auf Umstände stützt, die sich aus Unterlagen ergeben, die erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils beigezogen wurden.

Tenor

Die Beschwerde wird, soweit sie das Streitjahr 2011 betrifft, als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 17.03.2022 - 4 K 559/19 aufgehoben, soweit es die Streitjahre 2012 und 2013 betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache über die Höhe von Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung eines Gebäudes und dabei insbesondere um die Frage, ob dabei angefallene Aufwendungen als Mietereinbauten der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) oder der Gesellschafter zu behandeln sind.