KG - Beschluss vom 08.05.2023
22 W 21/23
Normen:
FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; HGB § 13h; HGB § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AR 11151/22

Zulässigkeit der vom antragstellenden Notar eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung der Sitzverlegung einer PersonenhandelsgesellschaftAnforderungen an die Feststellung des Sitzes der Gesellschaft

KG, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 22 W 21/23

DRsp Nr. 2023/15637

Zulässigkeit der vom antragstellenden Notar eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung der Sitzverlegung einer Personenhandelsgesellschaft Anforderungen an die Feststellung des Sitzes der Gesellschaft

1. Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten / Antragsverpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist. 2. Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene Anmeldung zurückgewiesen, sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter (und nicht die Gesellschaft selbst) beschwert und beschwerdeberechtigt. 3. Der Sitz einer Personenhandelsgesellschaft ist vor Inkrafttreten des MoPeG der Ort, von dem aus tatsächlich die Geschäfte geleitet werden und an dem sich der Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung befindet. Das ist der Ort der Hauptverwaltung, wenn die Gesellschaft von mehreren Orten aus geleitet wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch das Registergericht des neuen Sitzes zu prüfen.

4. Ein Briefkasten und die postalische Erreichbarkeit reichen zur Begründung des Sitzes einer Personenhandelsgesellschaft nicht aus.