BFH - Beschluss vom 13.04.2011
X B 186/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 14150/08

Zulässigkeit der Weiterführung eines (Verlust-)Betriebes mit steuerlicher Anerkennung der aufgelaufenen Verluste bis zur Erschöpfung der stillen Reserven; Abstellen auf die Gesamtdauer der wirtschaftlichen Betätigung und nicht auf den Verbrauch der stillen Reserven i.R.d. zeitlichen Maßstabs einer Totalgewinnprognose; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Aufgabengewinns bei einer später ausdrücklich erklärten Betriebsaufgabe; Feststellung der vorhandenen stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs des Betriebes zur Liebhaberei

BFH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen X B 186/10

DRsp Nr. 2011/9864

Zulässigkeit der Weiterführung eines (Verlust-)Betriebes mit steuerlicher Anerkennung der aufgelaufenen Verluste bis zur Erschöpfung der stillen Reserven; Abstellen auf die Gesamtdauer der wirtschaftlichen Betätigung und nicht auf den Verbrauch der stillen Reserven i.R.d. zeitlichen Maßstabs einer Totalgewinnprognose; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Aufgabengewinns bei einer später ausdrücklich erklärten Betriebsaufgabe; Feststellung der vorhandenen stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs des Betriebes zur Liebhaberei

1. NV: Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen. 2. NV: Der Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei wird nicht dadurch bestimmt, dass die aufgelaufenen Verluste die stillen Reserven übersteigen, sondern dadurch, dass der Steuerpflichtige keine Gewinnerzielungsabsicht (mehr) hat.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Aus den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgearbeiteten Rechtsfragen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ().