Zulässigkeit der Werbung von Lohnsteuerhilfevereinen
OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 4 U 185/01
DRsp Nr. 2003/6004
Zulässigkeit der Werbung von Lohnsteuerhilfevereinen
1. Der von einem Lohnsteuerhilfeverein verwandte Werbeslogan "Beratung von A bis Z" stellt eine irreführende und damit unzulässige Angabe dar.2. Die Behauptung eines Lohnsteuerhilfevereins, er sei der "ideale Ansprechpartner für Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Rentner und Pensionäre", enthält eine unzulässige Selbstanpreisung.3. Die namentliche Nennung von Beratungsstellenleitern eines Lohnsteuerhilfevereins ist erlaubt, wenn sie formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum erregt (Fortführung von Senat OLGRZweibrücken 2001, 187).