BFH - Beschluss vom 09.10.2013
V B 54/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 104 Abs. 1 S. 2; FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 169
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5138/11

Zulässigkeit der Zustellung einer Entscheidung per Telefax an den Steuerpflichtigen selbst

BFH, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen V B 54/13

DRsp Nr. 2013/24877

Zulässigkeit der Zustellung einer Entscheidung per Telefax an den Steuerpflichtigen selbst

1. NV: Das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen, wenn das verkündete finanzgerichtliche Urteil nicht wirksam zugestellt worden ist. 2. NV: Eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO kommt nicht in Betracht. Die fehlende Zustellung eines bereits in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteils stellt keinen Verfahrensfehler dar, auf dem das Urteil beruhen kann.

1. Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung per Telefax ist nur an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person zulässig, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Eine Zustellung an den Steuerpflichtigen selbst ist nicht zulässig. 2. Ist das finanzgerichtliche Urteil (hier: mangels einer zustellungsfähigen Anschrift des anwaltlich nicht mehr vertretenen Steuerpflichtigen) nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so beginnt die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu laufen. Das Verfahren ist daher auszusetzen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 104 Abs. 1 S. 2; FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 1; § Abs. ;