BFH - Urteil vom 09.05.2017
VIII R 15/15
Normen:
EStG i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
BFHE 258, 68
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1595/13

Zulässigkeit des Abzugs der Aufwendungen für mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten

BFH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen VIII R 15/15

DRsp Nr. 2017/9327

Zulässigkeit des Abzugs der Aufwendungen für mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten

Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 €.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2015 2 K 1595/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für zwei vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) in verschiedenen Wohnungen genutzte häusliche Arbeitszimmer.

Der Kläger, der im Streitjahr (2009) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, unterhält einen Wohnsitz in E und einen Wohnsitz in O. Er erzielte u.a. im Zusammenhang mit der Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen für Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner Gewinnermittlung 2009 erfasste er Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in E in Höhe von 1.783,05 € und ein Arbeitszimmer in O in Höhe von 791,28 € als Betriebsausgaben.