FG Münster - Beschluss vom 07.05.2024
12 V 660/24 E
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1, 2 Nr. 2;

Zulässigkeit des Antrags an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide

FG Münster, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 12 V 660/24 E

DRsp Nr. 2024/8187

Zulässigkeit des Antrags an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1, 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 17.09.2020.

Die Antragsteller wurden in den Jahren 2016 bis 2018 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Grundstücksgemeinschaft, an der die Antragstellerin beteiligt ist.

Bei der Arbeitgeberin (U GmbH & Co KG) des Antragstellers wurde in 2020 eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Nach den vom Prüfer getroffenen Feststellungen wurde dem Antragsteller in den Streitjahren von seiner Arbeitgeberin ein Audi A8 zur privaten Nutzung überlassen. Ein geldwerter Vorteil wurde von der Arbeitgeberin nicht versteuert und beim Bruttoarbeitslohn des Antragstellers mithin nicht berücksichtigt.