FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 21.02.2001
2 V 35/00
Normen:
AO 1977 § 140 ; AO 1977 § 141 ; EStG § 10d Abs. 1 S 2; EStG § 10d Abs. 3 S 1; EStG § 10d Abs. 3 S 4; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; HGB § 1 ; HGB § 2 ;

Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides wegen unterbliebener Berücksichtigung eines Verlustrücktrages bzw. -vortrages; Buchführungspflicht eines gewerblich tätigen Grundstückshändlers; Wahlrecht der Gewinnermittlungsart bei gewerblichem Grundstückshandel

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 2 V 35/00

DRsp Nr. 2001/10663

Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides wegen unterbliebener Berücksichtigung eines Verlustrücktrages bzw. -vortrages; Buchführungspflicht eines gewerblich tätigen Grundstückshändlers; Wahlrecht der Gewinnermittlungsart bei gewerblichem Grundstückshandel

1. Lehnt das FA nach Ergehen eines Änderungsbescheides, der keine bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nichtausgeglichenen Verluste mehr ausweist, die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG (1999: Abs. 4) ab, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG geänderten, wegen der unterbliebenen Berücksichtigung eines vortragsfähigen Verlustes angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Folgejahre unzulässig. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG geänderten Einkommensteuerbescheide der Verlustrücktragsjahre ist hingegen zulässig. 2. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein gewerblich tätiger Grundstückshändler aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und seinen Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.