FG Sachsen - Beschluss vom 26.02.2014
6 K 136/14
Normen:
FGO § 152 Abs. 2; FGO § 151 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 151 Abs. 1 S. 1; ZPO § 798;

Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses trotz Anhängigkeit einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

FG Sachsen, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 6 K 136/14

DRsp Nr. 2014/4600

Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses trotz Anhängigkeit einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

1. Für einen zulässigen Antrag nach § 152 FGO auf Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist es nicht erforderlich, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss unanfechtbar ist (Abgrenzung von BFH v. 19.1.2007, VII B 318/06, BFH/NV 2007, 1144); die Anhängigkeit einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit unerheblich. 2. Für die Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die nicht auf das Urteil gesetzt sind, ist nach § 151 Abs. 1 S. 1 FGO die Wartefrist des § 798 ZPO zu beachten, die zwei Wochen nach Zustellung des Schuldtitels beträgt.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens der Vollstreckungsschuldnerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 152 Abs. 2; FGO § 151 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 151 Abs. 1 S. 1; ZPO § 798;

Gründe: