BGH - Beschluß vom 31.03.2008
II ZB 4/07
Normen:
ZPO § 69 § 233 § 515 § 517 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 815
GmbHR 2008, 660
MDR 2008, 761
NJW 2008, 1889
NZG 2008, 428
WM 2008, 927
ZIP 2008, 942
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 109/06
LG Schwerin, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 505/06

Zulässigkeit des Beitritts und Rechtsmittels eines Gmbh-Gesellschafters bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines anderen Gesellschafters gegen die GmbH; Beginn der Rechtsmittelfrist

BGH, Beschluß vom 31.03.2008 - Aktenzeichen II ZB 4/07

DRsp Nr. 2008/10928

Zulässigkeit des Beitritts und Rechtsmittels eines Gmbh-Gesellschafters bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines anderen Gesellschafters gegen die GmbH; Beginn der Rechtsmittelfrist

»a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesellschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat.b) Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).c) Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229).«

Normenkette:

ZPO § 69 § 233 § 515 § 517 ;

Gründe:

I. Der dem Rechtsstreit erst in zweiter Instanz beigetretene Streithelfer wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht seine Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung zurückgewiesen hat, er sei verspätet dem Rechtsstreit beigetreten.