FG Thüringen - Urteil vom 20.07.2000
II 454/98
Normen:
MilchGarMV § 11; AO 1977 § 168 ; MOG § 12 Abs. 1 ; AO 1977 § 355 Abs. 1 S 2; VwGO ;

Zulässigkeit des Einspruchs eines Milcherzeugers wegen Festsetzung der Milchgarantiemengenabgabe; Einspruchsfrist; Anwendbarkeit des Verwaltungsrechts für Dritte beschwerende Verwaltungsakte; Einspruch vor Bekanntgabe

FG Thüringen, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen II 454/98

DRsp Nr. 2001/2559

Zulässigkeit des Einspruchs eines Milcherzeugers wegen Festsetzung der Milchgarantiemengenabgabe; Einspruchsfrist; Anwendbarkeit des Verwaltungsrechts für Dritte beschwerende Verwaltungsakte; Einspruch vor Bekanntgabe

1. Auf die Abgaben nach der Milchgarantiemengenregelung sind nach § 12 Abs. 1 MOG die Vorschriften der AO 1977 insbesondere auch §§ 167 und 168 AO 1977 entsprechend anzuwenden. 2. Ein Milcherzeuger hat das Recht gegen die --der einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende-- Anmeldung der Molkerei über die zu entrichtende Milchmengengarantieabgabe Einspruch einzulegen. Die Vorschrift des § 355 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 über den Beginn der Einspruchsfrist ist für den Milcherzeuger als Drittbetroffenen nicht anwendbar. 3. Die Grundsätze des Verwaltungsrechts zur Verwirkung eines Widerspruchsrechts bei begünstigenden Verwaltungsakten mit Drittwirkung sind für die Wahrung der Einspruchsfrist eines Milcherzeugers im Rahmen der Milchgarantiemengenabgabe heranzuziehen (Maßgeblichkeit der Kenntniserlangung des Milcherzeugers über den ihn belastenden Verwaltungsakt). 4. Einspruch vor Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes.

Normenkette:

MilchGarMV § 11; AO 1977 § 168 ; MOG § 12 Abs. 1 ; AO 1977 § 355 Abs. 1 S 2; VwGO ;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung der Milchmengengarantieabgabe für den Zwölfmonatszeitraum (ZMZR) 1996/1997.