BFH - Urteil vom 13.04.2016
III R 24/15
Normen:
EStG § 77 Abs. 1; EStG § 77 Abs. 2; AO § 348 Nr. 1; FGO § 44;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3756/14

Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Ablehnung der Übernahme der Auslagen des Einspruchsführers in einem Einspruchsverfahren betreffend die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen III R 24/15

DRsp Nr. 2016/12426

Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Ablehnung der Übernahme der Auslagen des Einspruchsführers in einem Einspruchsverfahren betreffend die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld

1. NV: Wendet sich ein Einspruchsführer gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1, 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844). 2. NV: Wird die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen, erfordert die Revision dessen materielle Beschwer. Eine derartige materielle Beschwer liegt wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung auch dann vor, wenn das FG die Klage statt durch Sachurteil durch Prozessurteil als unzulässig abweist, es sei denn, der Beklagte kann nach dem Prozessurteil nicht mehr mit einer neuen Klage überzogen werden. 3. NV: Der Urkundsbeamte des FG darf in einem nach § 149 FGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Vorverfahren entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob eine Entscheidung nach § 77 EStG oder nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ergeht. Im erstgenannten Fall entscheidet die Familienkasse oder bei Streit hierüber das FG, im zweitgenannten Fall das FG.