Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. Oktober 2015 4 K 3544/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) den Einspruch gegen einen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) neu bekannt gegebenen Einkommensteuerbescheid zu Recht als unzulässig verworfen hat.
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