BFH - Urteil vom 08.03.2017
IX R 47/15
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 S. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3544/11

Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen neu bekanntgegebenen Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen IX R 47/15

DRsp Nr. 2017/7105

Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen neu bekanntgegebenen Steuerbescheid

1. NV: Ein nach § 100 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz FGO neu bekannt gegebener Steuerbescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. 2. NV: Macht der Steuerpflichtige mit dem Einspruch Umstände geltend, die nach seiner Auffassung eine Änderung des Bescheids gemäß § 110 Abs. 2 FGO gebieten, weil ihnen die Rechtskraft des Urteils nicht entgegenstehe, kann darin eine Beschwer liegen, die zur Zulässigkeit des Einspruchs führt. 3. NV: Die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung kommt bei Anfechtungsklagen nur in Betracht, wenn der Kläger lediglich durch diese Entscheidung beschwert ist und einen entsprechend eingeschränkten Antrag gestellt hat.

Der nach § 100 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 FGO neu bekanntgegebene Steuerbescheid ist mit dem Einspruch anfechtbar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. Oktober 2015 4 K 3544/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 S. 3 Hs. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) den Einspruch gegen einen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) neu bekannt gegebenen Einkommensteuerbescheid zu Recht als unzulässig verworfen hat.